Jugendsatzung

JUGENDORDNUNG FUER VEREINSJUGEND  (JUGENDSATZUNG)  Ordnung der Schützenjugend der Auerhahnschützen Reinhartshausen

Gemäß § 10 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch den Beschluß des Vereinsschützenmeisteramtes vom 14. Februar 1997.

Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 28. Februar 1997 beschlossen worden.

 

§ 1 Mitgliedschaft

Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2 Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.

Die Schützenjugend will

– durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu betreiben;

– zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken;

– in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken. Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

 

§ 3 Führung und Verwaltung

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushalts-planes des Vereins zur Verfügung gestellt; sie entscheidet über deren Verwendung eigen-ständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muß Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgegeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Vereinsausschuß endgültig.

 

§ 4 Organe und deren Beschlußfähigkeit

Die Organe der Schützenjugend sind

1. die Vereinsjugendversammlung                  2. die Vereinsjugendleitung;

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 5 Vereinsjugendversammlung

Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereins-jugendleiter einberufen und geleitet. Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muß Sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen. Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme. Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeits-anträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Antragsberechtigt sind Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung. Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die

a)    Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung;

b)    Entlastung der Vereinsjugendleitung;

c)    Beschlüsse  über den Haushalt

d)    Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung      ( Vereinsjugendsprecher, -sprecherin und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt         der Wahl nach § 1 dieser Ordnung sein);

e)    Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend bis 30 Mitglieder einen Delegierten, für jede weiteren angefangenen 30   Mitglieder je einen Delegierten. Die Delegierten müssen Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein.

f)     Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der   Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz);

h)    Beschlüsse der Anträge.

Für die Wahl gilt, Daß gewählte ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

 

§ 6 Vereinsjugendleitung

Die Vereinsjugendleitung bilden der 1., 2. und 3. Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugend-sprecher, die Vereinsjugendsprecherin sowie die Stellvertreter der Vereinsjugendsprecher. Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertreter nicht anwesend sind. Die Jugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre sein. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Schützenmeisteramt gewählt wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes  der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet. Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Die Sitzung der Vereinsjugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein. Der 1. Vereinsjugendleiter beruft die Sitzung der Organe ein und leitet sie.

Reinhartshausen, den 28. Februar 1997